Antwort auf: Anspruch auf Internetadresse auch dann wenn die gleichnamige Domain besetzt ist?

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Ich möchte meine Firma auch im Internet bekannt machen und will eine entsprechende Internetadresse buchen. Dummerweise ist die Internetadresse, die übrigens gleich lautet wie der Firmenname, schon besetzt. Die Domain wurde schon vor 2 Jahren von jemanden übernommen und registriert. Was jetzt? habe ich Anspruch auf die besetzte Internetadresse aus dem Grund, dass meine Firma den gleichen Namen trägt? Ich bin zwar kein Jurist, aber glaube, dass Du eine andere Internetadresse suchen sollst. Habe ich Dich richtig verstanden? - Deine Firma heißt beispielsweise ABC-AG und du möchtest die Internetadresse ABC-AG.de buchen? 

In diesem Fall, wenn die ABC-AG.de oder auch ABC.de Domainnamen schon besetzt sind, sind die Chancen äußerst gering Anspruch auf diese Adressen gerichtlich zur Geltung zu bringen. Warum? 
Das ist ein bisschen so wie bei Markennamen - der Zeitpunkt der Registrierung ist entscheidend. Denn Internet ist ein bisschen wie der wilde Westen  - wer zu erst, mal zu erst. 
Dazu gibt es zwei Beispiele
Es gab mal einen Rechtsstreit zwischen Google und jemand der G. mit Nachnamen heißt und der auch einen Email-Dienst namens G-Mail anbietet. 
Google wollte damals das heutige Email-Service Googlemail unter dem Namen Gmail (von Google Mail) anbieten und hat auch dementsprechende Domäne reserviert. Das war glaube ich gmail.de oder so. 
Auf jedem Fall hat der deutsche Betreiber von eigenem Service names G-Mail das Recht bekommen diesen Namen zu benutzen. Vielleicht hast du gemerkt, dass es unter gmail.de nicht das Angebot von Google gibt? In Deutschland heißt es googlemail.com

Außerdem gab es auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes in diesem Fall. Da ging es um ein Computerunternehmen, dass die Internetadresse buchen möchte, der Domainname aber seit Jahren besetzt war. Die Firma verlangte die Löschung des bisherigen Eigentümer aus dem Registrar. Der BGH hat entschieden, dass es so etwas leider nicht geht. Auch dann nicht, wenn die Firma die den Anspruch geltend macht, auch den gleichen Firmenamen besitzt wie die Internetadresse die sie begehrt. 

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