Erhält ein Hartz IV - Empfänger von einem Verwandten Geld, so darf dies nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden und damit die Hartz IV - Leistung gekürzt werden.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit dem Urteil vom 09.02.2009 (AZ.: L 7 AS 62/08) ein entsprechendes Urteil gefällt.
Im konkreten Fall erhielt ein Hartz IV - Empfänger von einem Verwandten ein zinsloses Dahrlehn in Form von monatlichen Zahlungen. Nach Ansicht des Gerichts wird damit die Vermögenssituation des Hartz IV - Empfängers nicht verändert, da er die Summe später zurück zahlen muss.
Auch wenn der Hartz IV - Empfänger damit Rechnungen bezahle oder andere Dinge anschaffe, darf dieses Geld nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden.
Wichtig ist, dass eine solche Unterstützung von Verwandten ein Dahrlehn ist. Ein Geschenk wird auf jeden Fall angerechnet. Bei einem zinslosen Dahrlehn hingegen besteht zu jedem Zeitpunkt die Pflicht zur Begleichung der Schuld.
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