Das Sozialgericht Dortmund hat mit seinem Urteil AZ: S 31 AS 317/07 in einem solchen Fall für den Hartz IV - Empfänger entschieden. Es ging in diesem speziellen Fall um um einen Stundenlohn von 4,50 Euro, obwohl der niedrigste Tariflohn 9,82 Euro vorsahr. Das Gericht sah einen solchen Arbeitsvertrag als Sittenwiedrigen Lohnwucher an und entschied, dass die Bezüge des Hartz IV - Empfängers nicht gekürzt werden dürfe.
Daas Gericht erklärte weiter, dass Arbeitslosen derartige Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen, bedeutet dass Lohndumping behördlich unterstützt würde. Als Ergebnis würde das Lohngefüge weiter gesenkt.
Das Landesozialgericht Dortmung hat damit sehr klar eine Position bezogen.
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