In diesem Fall kann man eigentlich nur noch den Weg zum Gericht antreten. Viele Versicherungen verweigern erst einmal die Zahlung, wenn sie dann merken dass die Versicherten (oder besser die Geschädigten) sich damit nicht abfinden und den Klageweg bestreiten, gibt es dann häufig Vergleichsangebote, die immer noch unter dem eigentlich zu zahlenden Betrag liegen. Aber hier gilt, man muss um sein Recht kämpfen, es gibt nichts umsonst!
Das ein Kfz-Schein nicht im Auto aufbewahrt werden darf, ist Fakt! Aber davon abzuleiten, dass dadurch der Diebstahl begünstigt worden ist, darf doch sehr angezweifelt werden. Dies ist nur schwerlich ein Fall von grober Fahrlässigkeit, denn nur bei einer solchen Tat hätte die Versicherung das Recht, die Zahlung zu verweigern.
Zu diesem Thema gibt es ein Urteil des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Az.: 5 U 153/09). In diesem ähnlich gelagerten Fall hatte der Versicherungsnehmer die Versicherung verklagt. Auch hier hatte die Versicherung angegeben, dass der im Fahrzeug zurück gelassene Kfz-Schein den Diebstahl begünstigt hat und dies ein grob Fahrlässiger umstand sei. Die Richter haben das aber anders gesehen, der Kfz-Schein wurde in diesem Fall im Handschuhfach aufbewahrt und dies sei von außen nicht sichtbar gewesen. Demzufolge kann auch keine Begünstigung daraus abgeleitet werden, da den Tätern dies zum Zeitpunkt des Aufbruchs nicht bekannt gewesen sein kann. Daher sei es nicht erwiesen, dass die Täter sich erst durch den Kfz-Schein zum Diebstahl entschlossen haben.
Also, in solchen Fällen muss man sich von seiner Versicherung nicht alles gefallen lassen.
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