Dennoch müssen Mieter die Übermittlung der Verbrauchswerte per Funk dulden. Es handelt sich hierbei um einen üblichen Stand der Technik bei dem nicht erkennbar eine erhöhte Gesundheitsgefahr besteht, vor allem auch weil Mikrowellen und Funkwellen zu unserem Alltag gehören.
In einem ähnlichen Fall hat das Landgericht Heidelberg (Az: 5 S 34/10) einer klagenden Mieterin eine Absage erteilt und den Einsatz von Funkübermittelten Verbrauchswerten ausdrücklich zugestimmt. Ein Anspruch würde nur bestehen, wenn im Mietvertrag eine Vereinbarung existieren würde, dass die Mietwohnung frei von Funkwellen sein muss. Dies war in diesem Fall (und wohl auch in den meisten anderen Fällen) nicht gegeben. Damit fehlt rechtlich die Grundlage Funkübermittlungssysteme abzulehnen.
Dies gilt selbst noch dann, wenn die bestehenden Systeme für die Ermittlung des Wasserverbrauch und Energieverbrauch noch Funktionstüchtig sind. In diesem Fall hat das Landgericht sich deutlich auf die Seite der Technik und des Vermieters gestellt. Der Mieter selber profitiert auch von solchen Systemen. Beim Einsatz solcher Funkübertragungssysteme wird der Aufwand für das Ablesen gespart. Dies sollte mittelfristig die allgemeinen Verwaltungskosten einsparen.
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