Ich habe einmal in einem ähnlichen Fall ein deutlich besseres Modell zum gleichen Preis wie das beworbene Produkt erhalten. In diesem Fall hatte der Verkäufer von Anfang an ein schlechtes Gewissen, da er nur 2 Modell vorrätig hatte. Dies ist eindeutig zu viel für einen Discounter der mit einer Massenwerbung eben jenes Gerät bewirbt.
Nun hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Az. IZR 183/09) erstmals ein Zeitfenster abgesteckt innerhalb dessen das beworbene Produkt erhältlich sein muss. Dies gilt nach dem Urteil des Bundesgerichtshof auch ausdrücklich dann, wenn im Prospekt bereits extra darauf hingewiesen wird, dass das Produkt schon am ersten Tag ausverkauft sein kann. Ein beworbenes Produkt muss auch bei diesem Hinweis über mindestens 6 Stunden käuflich von Kunden erworben werden können. Fehlt dieser Zusatz muss das beworbene Produkt mindestens am ersten Aktionstag erhältlich sein.
Damit hat der BGH zum ersten Mal einen Zeitrahmen abgesteckt auf den sich der Verbraucher gut berufen kann.
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